JUGENDORDNUNG
Jugendfeuerwehr KREFELD
Jugendabteilungen Süd-Ost / Fischeln / Hüls / Traar
Stand: 03.12.2020
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Präambe
§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten
§ 5 Funktionen innerhalb der Jugendfeuerwehr
§ 6 Organe innerhalb der Jugendfeuerwehr
§ 7 Jugendausschüsse in Jugendgruppen
§ 8 Dienstanweisungen
§ 9 Maßnahmen
§ 10 Stärke, Bekleidung und Ausrüstung
§ 11 Ausbildung und Tätigkeit
§ 12 Soziale Sicherung
§ 13 Übernahme
§ 14 Verwaltung und Kassenführung
§ 15 Verleihung von Ehrungen
§ 16 Schriftgut
§ 17 Schlussbestimmungen
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Ordnung durchgehend die männliche Form für Personen, Berufe oder Funktionen verwendet. Damit sind dennoch immer Menschen mit jeder Geschlechteridentität gemeint.
Abkürzungsverzeichnis
BHKG: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
DFV: Deutscher Feuerwehrverband e. V.
DJF: Deutsche Jugendfeuerwehr
FwDV: Feuerwehr-Dienstvorschrift
JF: Jugendfeuerwehr
JFW: Jugendfeuerwehrwart
JuFo: Jugendforum
LdF: Leiter der Feuerwehr
LVO FF: Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (NRW)
StJFW: Stadtjugendfeuerwehrwart
SGB VII: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII: Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe
VdF NRW: Verband der Feuerwehren in NRW e. V.
Präambel
Die Jugendfeuerwehr ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie hat nach BHKG insbesondere die Aufgabe, Kinder und Jugendliche an eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft heranzuführen, den Erwerb sozialer Kompetenzen zu fördern, auf den Dienst innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr vorzubereiten sowie Nachwuchs für die Freiwillige Feuerwehr und die Berufsfeuerwehr zu gewinnen.
§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
(1)Die Jugendfeuerwehr Krefeld ist nach § 13 BHKG Teil der Feuerwehr und, sofern vorhanden, als Teil des Stadtfeuerwehrverbandes über die Jugendfeuerwehr NRW im Verband der Feuerwehren in NRW e. V. (VdF NRW) Mitglied in der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband e. V. (DFV).
(2) Die Jugendfeuerwehr untersteht der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Feuerwehr (LdF), der dazu nach § 13 Abs. 1 BHKG einen Stadtjugendfeuerwehrwart (StJFW) bestellt.
(3) Die Jugendfeuerwehr ist eine Jugendorganisation, deren Tätigkeit sich nach den jeweils gültigen Maßgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII), sowie nach den sonst einschlägigen Vorschriften zu Jugendhilfe, Jugendpflege und Jugendschutz richtet.
(4) Die Tätigkeiten der Jugendfeuerwehr werden vom LdF und ggf. dem zuständigen Organ des Stadtfeuerwehrverbandes freigegeben.
§ 2 Aufgaben
(1)Die Jugendfeuerwehr verfolgt unter anderem die Aufgaben
(1.1) das Gemeinschaftsleben unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit zu fördern,
(1.2) durch die Pflege nationaler und internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit, zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beizutragen,
(1.3) neben ihren eigenen Belangen sich auch den jugendpflegerischen Fragestellungen in enger Zusammenarbeit mit freien und behördlichen Jugendorganisationen und Einrichtungen zu widmen,
(1.4) in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Feuerwehren einzuführen und auf die Aufgaben als Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder vorzubereiten,
(1.5) unter Anerkennung der Menschenrechte, Wahrung der demokratischen Ordnung und gemäß den Zielen des Grundgesetzes insbesondere technische Bildung und soziale Kompetenz anzuregen und zu vermitteln
(1.6) sowie Öffentlichkeitsarbeit für die eigene Jugendfeuerwehr zu betreiben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mit der ordnungsgemäßen Aufnahme werden Mädchen und Jungen Mitglieder der Jugendfeuerwehr und sind nach § 13 Abs. 4 BHKG den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt.
(2) Um Mitglied der Jugendfeuerwehr werden zu können, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Jugendfeuerwehr zu richten. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(2.1) das entsprechende Alter nach jeweils gültigem BHKG, für die Jugendfeuerwehr Krefeld 10-17 Jahre
(2.2) die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten
(2.3) bei Übertritt aus der Kinderfeuerwehr entfällt der schriftliche Aufnahmeantrag, nicht aber die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2.1 und Abs. 2.2 dieser Ordnung.
(3) Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis der DJF.
(4) Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt
(4.1) bei minderjährigen Jugendfeuerwehrangehörigen durch eine schriftliche Austrittserklärung durch den/die Erziehungsberechtigten,
(4.2) bei volljährigen Jugendfeuerwehrangehörigen durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder
(4.3) durch Ausschluss.
(5) Menschen mit extremen politischen Ansichten außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und außerhalb des Wertekanons des Menschenrechtes und des Grundgesetzes können nicht Mitglied der Jugendfeuerwehren sein.
(6) Über Aufnahme und Ausschluss sowie Einzelfallentscheidungen entscheidet der LdF.
§4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht nach SGB VIII (1.1) bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
(1.2) in eigener Sache gehört zu werden. (2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung (2.1) an den angesetzten Übungsdiensten und Veranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen sowie
(2.2) die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
§ 5 Funktionen innerhalb der Jugendfeuerwehr
(1) Stadtjugendfeuerwehrwart (StJFW) und bis zu zwei Stellvertreter
(1.1) Der StJFW ist der Koordinator der Jugendfeuerwehr innerhalb der Stadt und die Verbindungsperson zwischen den einzelnen Jugendfeuerwehrgruppen zum LdF.
(1.2) Der StJFW und seine bis zu zwei Stellvertreter werden vom LdF ernannt und eingesetzt, um die Jugendfeuerwehr zu leiten.
(1.3) Der StJFW sowie seine bis zu zwei Stellvertreter müssen Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld sein und eine anerkannte Jugendgruppenleiterqualifikation (Jugendgruppenleiter-Grundausbildung; z. B. nach juleica-Runderlass) oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Dem LdF wird empfohlen, dem StJFW eine Teilnahme mindestens an einem Gruppenführerlehrgang am IdF NRW zu ermöglichen.
(1.4) Der StJFW sowie seine bis zu zwei Stellvertreter sollen vom LdF zu den ständigen Dienstbesprechungen der Feuerwehrführungskräfte auf Stadtebene hinzugezogen werden.
(2) Jugendfeuerwehrwart (JFW)
(2.1) Die JFW werden vom LdF ernannt und eingesetzt, um eine Gruppe der Jugendfeuerwehr zu leiten.
(2.2) Die JFW müssen Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld sein und eine anerkannte Jugendgruppenleiterqualifikation (Jugendgruppenleiter-Grundausbildung; z. B. nach (juleica-Runderlass) oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Dem LdF wird empfohlen, den JFW eine Teilnahme an einem Gruppenführerlehrgang am IdF NRW zu ermöglichen.
(2.3) Die JFW sollen vom LdF zu den ständigen Dienstbesprechungen der Feuerwehrführungskräfte in ihrem Standortbereich hinzugezogen werden.
(3) Betreuer Betreuer unterstützen im Einvernehmen mit dem LdF die JFW und arbeiten aktiv in der Jugendfeuerwehrgruppe mit.
(4) Jugendgruppensprecher und bis zu zwei Stellvertreter
(4.1) Jugendgruppensprecher werden von den Jugendfeuerwehrgruppen auf ein Jahr gewählt. Danach ist eine Neuwahl erforderlich; eine Wiederwahl ist möglich.
(4.2) Jugendgruppensprecher müssen Mitglieder der Jugendfeuerwehr Krefeld sein.
(5) Von einer Personalunion in sämtlichen Funktionen innerhalb der Jugendfeuerwehr mit sämtlichen Funktionen in der Kinderfeuerwehr ist im Regelfall abzusehen.
(6) Die Jugendfeuerwehr als freier Träger der Jugendhilfe orientiert sich ihrem Selbstverständnis nach freiwillig an den gesetzlichen Vorgaben für Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Als zentrales Element des präventiven Kinderschutzes für die Träger der öffentliches Jugendhilfe gilt, dass Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen sollen (§ 72a SGB VIII und §§ 30, 30a, 31 BZRG). Daher sollen alle Personen, die in der Jugendfeuerwehr tätig werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
(7) Alle Personen, die in der Jugendarbeit tätig werden, müssen die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
(8) Über die Anerkennung geeigneter Qualifikationen entscheidet der LdF.
(9) Menschen mit extremen politischen Ansichten außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und außerhalb des Wertekanons der Menschenrechte und des Grundgesetzes können keine Funktionen innerhalb der Jugendfeuerwehr übernehmen.
§ 6 Organe innerhalb der Jugendfeuerwehr
(1) Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss
(1.1) Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss wird vom StJFW nach Bedarf, mindestens halbjährlich, einberufen und von ihm geleitet.
(1.2) Er setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
(1.2.1) dem StJFW und bis zu zwei Stellvertretern
(1.2.2) den JFW
(1.2.3) dem Schriftführer
(1.2.4) dem Kassenwart
(1.2.5) der JuFo-Sprecherin und dem JuFo-Sprecher
(1.3) Zu den Aufgaben des Stadtjugendfeuerwehrausschusses zählen:
(1.3.1) Genehmigung des Jahresberichtes des StJFW (1.3.2) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
(1.3.3) Beratung des StJFW und LdF in wichtigen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr.
(1.4) Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen im Voraus in Textform durch den StJFW mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(1.5) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim StJFW und JFW einzureichen.
(2) Mitgliederversammlung
(2.1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr und wird vom StJFW alle drei Jahre einberufen und geleitet; sie ist die Versammlung aller Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Jedes Mitglied hat Stimmrecht.
(2.2) Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre
(2.2.1) den Schriftführer nach § 6 1.2.3
(2.2.2) den Kassenwart nach § 6 1.2.4
(2.2.3) zwei Kassenprüfer, die nicht dem Stadtjugendfeuerwehrausschuss angehören.
(3) Das Jugendforum (JuFo)
(3.1) Das JuFo vertritt die Interessen der Jugendlichen innerhalb der Jugendfeuerwehr auf Stadtebene.
(3.2) Die Jugendgruppensprecher der einzelnen Jugendfeuerwehrgruppen bilden das JuFo auf Stadtebene.
(3.3) Das JuFo tagt mindestens einmal im Jahr.
(3.4) Das JuFo wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin und einen Sprecher für die Dauer von einem Jahr. Danach ist eine Neuwahl erforderlich. Die Sprecherin und der Sprecher vertreten das JuFo im JuFo der Jugendfeuerwehr NRW und im Stadtjugendfeuerwehrausschuss.
(3.5) Das JuFo kann von einem Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses begleitet und koordiniert werden.
(3.6) Das JuFo ist zu wichtigen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit jungen Menschen betreffen, von den übrigen Organen der Jugendfeuerwehr zu hören.
§ 7 Jugendausschüsse in Jugendgruppen
(1) In jeder Jugendgruppe ist ein Jugendausschuss zu bilden.
2) Der Jugendausschuss besteht aus einem Jugendgruppensprecher und zwei Stellvertretern, einem Kassenwart sowie einem Schriftführer. Diese werden für ein Jahr gewählt. Danach ist eine Neuwahl erforderlich; eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Jugendfeuerwehrangehörigen innerhalb der Gruppe gegenüber dem JFW.
§ 8 Dienstanweisungen
(1) Dienstanweisungen werden vom LdF im Benehmen mit dem StJFW erlassen.
(2) Der StJFW hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstanweisungen an alle Funktionsträger und die Mitglieder der Jugendfeuerwehr weitergeleitet werden.
§ 9 Maßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft kann der JFW tat- und schuldangemessene Maßnahmen ergreifen. Dem Mitglied steht das Recht zu, sich diesbezüglich an die Vertrauensperson nach BHKG zu wenden.
(2) Disziplinarmaßnahmen richten sich nach jeweils geltender Landesverordnung auf Basis des BHKG.
(3) Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr erfolgt nach jeweils geltender Landesverordnung auf Basis des BHKG durch den LdF.
§ 10 Stärke, Bekleidung und Ausrüstung
(1) Die Gruppenstärke richtet sich nach Anzahl der Jugendfeuerwehrgruppen in der Stadt sowie den örtlichen Gegebenheiten. Pro Gruppe muss wenigstens ein Funktionsträger in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Erste-Hilfe-Auffrischung hat in Zeitabständen von maximal zwei Jahren erfolgen.
(2) Die Mitglieder erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr Bekleidung und Ausrüstung, die von der Stadt kostenlos gestellt werden.
(2.1) Mitglieder haben mit der Bekleidung und Ausrüstung pfleglich umzugehen und Beschädigungen sowie Mängel umgehend ihrem JFW zu melden.
(2.2) Über bedarfsgerechte weitere Bekleidung und Ausrüstung entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der LdF im Benehmen mit dem StJFW.
§ 11 Ausbildung und Tätigkeit
(1) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nach§ 13 Abs. 1 BHKG nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen sie nach § 13 Abs. 1 BHKG ab dem 16. Lebensjahr auch außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden, sofern der LdF diese Option eingerichtet hat.
(2) Bei der Ausbildung und in der Jugendarbeit ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mitglieder zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.
(3) Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen bei Übungen und Unterrichten, Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet.
(4) Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird ein Dienstplan erstellt, der vom LdF zu genehmigen ist.
§ 12 Soziale Sicherung
(1) Der Versicherungsschutz für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen besteht über die zuständige Unfallkasse NRW.
(2) Helfer, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld sind, werden versicherungsrechtlich den Mitgliedern einer Feuerwehr vollumfänglich als Lehrende im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12, Alt. 2 SGB VII gleichgestellt.
§ 13 Übernahme
Die Übernahme in den Einsatzdienst oder Unterstützungsabteilung nach § 9 Abs. 2 BHKG der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt nach jeweils geltender Landesverordnung auf Basis des BHKG durch den LdF.
§ 14 Verwaltung und Kassenführung
(1) Die Geschäfte der Jugendfeuerwehr werden ehrenamtlich geführt. (2) Kassen und Konten werden je nach Organisation der jeweiligen Jugendgruppen als Konten eines zivilrechtlichen (Jugend-)Feuerwehrvereins geführt. Die Kasse der Jugendfeuerwehr auf Stadtebene ist als Kasse des Stadtfeuerwehrverbandes zu führen. (3) Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Jugendfeuerwehr werden aus städtischen Haushaltsmitteln aufgebracht. Diese können durch Spenden und Schenkungen Dritter sowie durch sonstige Zuwendungen an die jeweilige Jugendfeuerwehrkasse ergänzt werden. Die Kassen dienen der in Selbstverwaltung organisierten Kameradschaftspflege. (4) Über die Verwendung der eigenen Kassenmittel entscheidet die Jugendfeuerwehr in eigener Zuständigkeit. Bei Zuschussbewilligungen gemachte Auflagen sind einzuhalten. (5) Auslagen, wie beispielsweise Reisekostenerstattungen, werden nach den jeweils gültigen Maßgaben der Feuerwehr geregelt. (6) Der Kassenabschluss ist bis spätestens zum Termin der Mitgliederversammlung vorzunehmen und von den Kassenprüfern zu bestätigen. Eine Ausfertigung des geprüften Kassenabschlusses ist dem Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes zur Unterrichtung vorzulegen. (7) Im Übrigen gilt die Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes.
§ 15 Verleihung von Ehrungen
ür die Verleihung von Ehrungen der Jugendfeuerwehr gelten die jeweils gültigen Richtlinien der Jugendfeuerwehr NRW und der Deutschen Jugendfeuerwehr.
§ 16 Schriftgut
(1) Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches innerhalb der Jugendfeuerwehrgruppen ist Aufgabe des StJFW oder einer von ihm beauftragten geeigneten Person. (2) Das Mitgliederverzeichnis ist stets aktuell zu halten und enthält mindestens folgende Daten: (2.1) Vor- und Zuname des Mitglieds. (2.2) Geburtsdatum. (2.3) Anschrift. (2.4) Namen und Kontaktmöglichkeit(en) der/des Erziehungsberechtigten. (2.5) Schriftliche Erklärung der/des Erziehungsberechtigten, ob und von wem das Jugendfeuerwehrmitglied nach Übungsdiensten bzw. Veranstaltungen abgeholt werden darf. (2.6) Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten, ob und inwieweit Daten, insbesondere Bild- und Tonmaterial sowie der Name des eigenen Kindes verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. (2.7) Regelmäßig einzunehmende Medikamente (sofern die Einnahme in die Zeit der Übungsdienste fällt). Einzelheiten sind mit der/dem Erziehungsberechtigten und ggf. dem behandelnden Arzt abzusprechen und schriftlich festzuhalten. (2.8) Allergien und Unverträglichkeiten. Einzelheiten sind mit der/dem Erziehungsberechtigten und ggf. dem behandelnden Arzt abzusprechen und in Textform festzuhalten. (2.9) Aufnahmeantrag in die Jugendfeuerwehr mit Aufnahmebestätigung und Datum. (2.10) Ehrungen, Jugendflamme u. ä. (3) Das Dienstbuch ist stets aktuell zu halten und soll alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Protokolle des Stadtjugendfeuerwehrausschusses der Mitgliederversammlung sowie der Jugendausschüsse der Jugendgruppen enthalten. (4) Über die Sitzungen des Stadtjugendfeuerwehrausschusses der Mitgliederversammlung sowie der Jugendausschüsse der Jugendgruppen sind Niederschriften anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zeitnah zur Verfügung zu stellen sind.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Auflösung Die Jugendfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange in >Stadt< noch eine Jugendfeuerwehrgruppe nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung besteht. (2) Änderungen der Jugendordnung Jede Änderung der Jugendordnung fällt in die Zuständigkeit des LdF und des Stadtfeuerwehrverbandes. Der Stadtjugendfeuerwehrauschuss ist vor Änderungen dieser Ordnung anzuhören.
Diese Jugendordnung wurde am 3.12.2020 in Krefeld erlassen.
Jugendfeuerwehr KREFELD
Jugendabteilungen Süd-Ost / Fischeln / Hüls / Traar
Stand: 03.12.2020
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Präambe
§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
§ 2 Aufgaben
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Rechte und Pflichten
§ 5 Funktionen innerhalb der Jugendfeuerwehr
§ 6 Organe innerhalb der Jugendfeuerwehr
§ 7 Jugendausschüsse in Jugendgruppen
§ 8 Dienstanweisungen
§ 9 Maßnahmen
§ 10 Stärke, Bekleidung und Ausrüstung
§ 11 Ausbildung und Tätigkeit
§ 12 Soziale Sicherung
§ 13 Übernahme
§ 14 Verwaltung und Kassenführung
§ 15 Verleihung von Ehrungen
§ 16 Schriftgut
§ 17 Schlussbestimmungen
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Ordnung durchgehend die männliche Form für Personen, Berufe oder Funktionen verwendet. Damit sind dennoch immer Menschen mit jeder Geschlechteridentität gemeint.
Abkürzungsverzeichnis
BHKG: Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
DFV: Deutscher Feuerwehrverband e. V.
DJF: Deutsche Jugendfeuerwehr
FwDV: Feuerwehr-Dienstvorschrift
JF: Jugendfeuerwehr
JFW: Jugendfeuerwehrwart
JuFo: Jugendforum
LdF: Leiter der Feuerwehr
LVO FF: Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (NRW)
StJFW: Stadtjugendfeuerwehrwart
SGB VII: Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII: Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe
VdF NRW: Verband der Feuerwehren in NRW e. V.
Präambel
Die Jugendfeuerwehr ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie hat nach BHKG insbesondere die Aufgabe, Kinder und Jugendliche an eine ehrenamtliche Tätigkeit in der örtlichen Gemeinschaft heranzuführen, den Erwerb sozialer Kompetenzen zu fördern, auf den Dienst innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr vorzubereiten sowie Nachwuchs für die Freiwillige Feuerwehr und die Berufsfeuerwehr zu gewinnen.
§ 1 Name, Rechtsstellung und Sitz
(1)Die Jugendfeuerwehr Krefeld ist nach § 13 BHKG Teil der Feuerwehr und, sofern vorhanden, als Teil des Stadtfeuerwehrverbandes über die Jugendfeuerwehr NRW im Verband der Feuerwehren in NRW e. V. (VdF NRW) Mitglied in der Deutschen Jugendfeuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband e. V. (DFV).
(2) Die Jugendfeuerwehr untersteht der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Feuerwehr (LdF), der dazu nach § 13 Abs. 1 BHKG einen Stadtjugendfeuerwehrwart (StJFW) bestellt.
(3) Die Jugendfeuerwehr ist eine Jugendorganisation, deren Tätigkeit sich nach den jeweils gültigen Maßgaben des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII), sowie nach den sonst einschlägigen Vorschriften zu Jugendhilfe, Jugendpflege und Jugendschutz richtet.
(4) Die Tätigkeiten der Jugendfeuerwehr werden vom LdF und ggf. dem zuständigen Organ des Stadtfeuerwehrverbandes freigegeben.
§ 2 Aufgaben
(1)Die Jugendfeuerwehr verfolgt unter anderem die Aufgaben
(1.1) das Gemeinschaftsleben unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen Gesichtspunkten durch jugendpflegerische Arbeit zu fördern,
(1.2) durch die Pflege nationaler und internationaler Begegnungen und Zusammenarbeit, zum gegenseitigen Verständnis der Völker aller Gesellschaftsordnungen beizutragen,
(1.3) neben ihren eigenen Belangen sich auch den jugendpflegerischen Fragestellungen in enger Zusammenarbeit mit freien und behördlichen Jugendorganisationen und Einrichtungen zu widmen,
(1.4) in die dem Gemeinwohl und dem Dienst am Nächsten gewidmete Aufgabe der Feuerwehren einzuführen und auf die Aufgaben als Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr unter Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder vorzubereiten,
(1.5) unter Anerkennung der Menschenrechte, Wahrung der demokratischen Ordnung und gemäß den Zielen des Grundgesetzes insbesondere technische Bildung und soziale Kompetenz anzuregen und zu vermitteln
(1.6) sowie Öffentlichkeitsarbeit für die eigene Jugendfeuerwehr zu betreiben.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mit der ordnungsgemäßen Aufnahme werden Mädchen und Jungen Mitglieder der Jugendfeuerwehr und sind nach § 13 Abs. 4 BHKG den übrigen ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr gleichgestellt.
(2) Um Mitglied der Jugendfeuerwehr werden zu können, ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an die Jugendfeuerwehr zu richten. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
(2.1) das entsprechende Alter nach jeweils gültigem BHKG, für die Jugendfeuerwehr Krefeld 10-17 Jahre
(2.2) die Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten
(2.3) bei Übertritt aus der Kinderfeuerwehr entfällt der schriftliche Aufnahmeantrag, nicht aber die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2.1 und Abs. 2.2 dieser Ordnung.
(3) Die Mitglieder erhalten einen Mitgliedsausweis der DJF.
(4) Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr erlischt
(4.1) bei minderjährigen Jugendfeuerwehrangehörigen durch eine schriftliche Austrittserklärung durch den/die Erziehungsberechtigten,
(4.2) bei volljährigen Jugendfeuerwehrangehörigen durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds oder
(4.3) durch Ausschluss.
(5) Menschen mit extremen politischen Ansichten außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und außerhalb des Wertekanons des Menschenrechtes und des Grundgesetzes können nicht Mitglied der Jugendfeuerwehren sein.
(6) Über Aufnahme und Ausschluss sowie Einzelfallentscheidungen entscheidet der LdF.
§4 Rechte und Pflichten
(1) Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht nach SGB VIII (1.1) bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken,
(1.2) in eigener Sache gehört zu werden. (2) Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung (2.1) an den angesetzten Übungsdiensten und Veranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen sowie
(2.2) die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen und die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern.
§ 5 Funktionen innerhalb der Jugendfeuerwehr
(1) Stadtjugendfeuerwehrwart (StJFW) und bis zu zwei Stellvertreter
(1.1) Der StJFW ist der Koordinator der Jugendfeuerwehr innerhalb der Stadt und die Verbindungsperson zwischen den einzelnen Jugendfeuerwehrgruppen zum LdF.
(1.2) Der StJFW und seine bis zu zwei Stellvertreter werden vom LdF ernannt und eingesetzt, um die Jugendfeuerwehr zu leiten.
(1.3) Der StJFW sowie seine bis zu zwei Stellvertreter müssen Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld sein und eine anerkannte Jugendgruppenleiterqualifikation (Jugendgruppenleiter-Grundausbildung; z. B. nach juleica-Runderlass) oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Dem LdF wird empfohlen, dem StJFW eine Teilnahme mindestens an einem Gruppenführerlehrgang am IdF NRW zu ermöglichen.
(1.4) Der StJFW sowie seine bis zu zwei Stellvertreter sollen vom LdF zu den ständigen Dienstbesprechungen der Feuerwehrführungskräfte auf Stadtebene hinzugezogen werden.
(2) Jugendfeuerwehrwart (JFW)
(2.1) Die JFW werden vom LdF ernannt und eingesetzt, um eine Gruppe der Jugendfeuerwehr zu leiten.
(2.2) Die JFW müssen Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld sein und eine anerkannte Jugendgruppenleiterqualifikation (Jugendgruppenleiter-Grundausbildung; z. B. nach (juleica-Runderlass) oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen. Dem LdF wird empfohlen, den JFW eine Teilnahme an einem Gruppenführerlehrgang am IdF NRW zu ermöglichen.
(2.3) Die JFW sollen vom LdF zu den ständigen Dienstbesprechungen der Feuerwehrführungskräfte in ihrem Standortbereich hinzugezogen werden.
(3) Betreuer Betreuer unterstützen im Einvernehmen mit dem LdF die JFW und arbeiten aktiv in der Jugendfeuerwehrgruppe mit.
(4) Jugendgruppensprecher und bis zu zwei Stellvertreter
(4.1) Jugendgruppensprecher werden von den Jugendfeuerwehrgruppen auf ein Jahr gewählt. Danach ist eine Neuwahl erforderlich; eine Wiederwahl ist möglich.
(4.2) Jugendgruppensprecher müssen Mitglieder der Jugendfeuerwehr Krefeld sein.
(5) Von einer Personalunion in sämtlichen Funktionen innerhalb der Jugendfeuerwehr mit sämtlichen Funktionen in der Kinderfeuerwehr ist im Regelfall abzusehen.
(6) Die Jugendfeuerwehr als freier Träger der Jugendhilfe orientiert sich ihrem Selbstverständnis nach freiwillig an den gesetzlichen Vorgaben für Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Als zentrales Element des präventiven Kinderschutzes für die Träger der öffentliches Jugendhilfe gilt, dass Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen sollen (§ 72a SGB VIII und §§ 30, 30a, 31 BZRG). Daher sollen alle Personen, die in der Jugendfeuerwehr tätig werden, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
(7) Alle Personen, die in der Jugendarbeit tätig werden, müssen die jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
(8) Über die Anerkennung geeigneter Qualifikationen entscheidet der LdF.
(9) Menschen mit extremen politischen Ansichten außerhalb der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und außerhalb des Wertekanons der Menschenrechte und des Grundgesetzes können keine Funktionen innerhalb der Jugendfeuerwehr übernehmen.
§ 6 Organe innerhalb der Jugendfeuerwehr
(1) Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss
(1.1) Der Stadtjugendfeuerwehrausschuss wird vom StJFW nach Bedarf, mindestens halbjährlich, einberufen und von ihm geleitet.
(1.2) Er setzt sich aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern zusammen:
(1.2.1) dem StJFW und bis zu zwei Stellvertretern
(1.2.2) den JFW
(1.2.3) dem Schriftführer
(1.2.4) dem Kassenwart
(1.2.5) der JuFo-Sprecherin und dem JuFo-Sprecher
(1.3) Zu den Aufgaben des Stadtjugendfeuerwehrausschusses zählen:
(1.3.1) Genehmigung des Jahresberichtes des StJFW (1.3.2) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
(1.3.3) Beratung des StJFW und LdF in wichtigen Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr.
(1.4) Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen im Voraus in Textform durch den StJFW mit gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
(1.5) Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor dem Termin beim StJFW und JFW einzureichen.
(2) Mitgliederversammlung
(2.1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan der Jugendfeuerwehr und wird vom StJFW alle drei Jahre einberufen und geleitet; sie ist die Versammlung aller Mitglieder der Jugendfeuerwehr. Jedes Mitglied hat Stimmrecht.
(2.2) Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre
(2.2.1) den Schriftführer nach § 6 1.2.3
(2.2.2) den Kassenwart nach § 6 1.2.4
(2.2.3) zwei Kassenprüfer, die nicht dem Stadtjugendfeuerwehrausschuss angehören.
(3) Das Jugendforum (JuFo)
(3.1) Das JuFo vertritt die Interessen der Jugendlichen innerhalb der Jugendfeuerwehr auf Stadtebene.
(3.2) Die Jugendgruppensprecher der einzelnen Jugendfeuerwehrgruppen bilden das JuFo auf Stadtebene.
(3.3) Das JuFo tagt mindestens einmal im Jahr.
(3.4) Das JuFo wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin und einen Sprecher für die Dauer von einem Jahr. Danach ist eine Neuwahl erforderlich. Die Sprecherin und der Sprecher vertreten das JuFo im JuFo der Jugendfeuerwehr NRW und im Stadtjugendfeuerwehrausschuss.
(3.5) Das JuFo kann von einem Mitglied des Jugendfeuerwehrausschusses begleitet und koordiniert werden.
(3.6) Das JuFo ist zu wichtigen Angelegenheiten, welche die Arbeit mit jungen Menschen betreffen, von den übrigen Organen der Jugendfeuerwehr zu hören.
§ 7 Jugendausschüsse in Jugendgruppen
(1) In jeder Jugendgruppe ist ein Jugendausschuss zu bilden.
2) Der Jugendausschuss besteht aus einem Jugendgruppensprecher und zwei Stellvertretern, einem Kassenwart sowie einem Schriftführer. Diese werden für ein Jahr gewählt. Danach ist eine Neuwahl erforderlich; eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Jugendfeuerwehrangehörigen innerhalb der Gruppe gegenüber dem JFW.
§ 8 Dienstanweisungen
(1) Dienstanweisungen werden vom LdF im Benehmen mit dem StJFW erlassen.
(2) Der StJFW hat dafür Sorge zu tragen, dass Dienstanweisungen an alle Funktionsträger und die Mitglieder der Jugendfeuerwehr weitergeleitet werden.
§ 9 Maßnahmen
(1) Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft kann der JFW tat- und schuldangemessene Maßnahmen ergreifen. Dem Mitglied steht das Recht zu, sich diesbezüglich an die Vertrauensperson nach BHKG zu wenden.
(2) Disziplinarmaßnahmen richten sich nach jeweils geltender Landesverordnung auf Basis des BHKG.
(3) Der Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr erfolgt nach jeweils geltender Landesverordnung auf Basis des BHKG durch den LdF.
§ 10 Stärke, Bekleidung und Ausrüstung
(1) Die Gruppenstärke richtet sich nach Anzahl der Jugendfeuerwehrgruppen in der Stadt sowie den örtlichen Gegebenheiten. Pro Gruppe muss wenigstens ein Funktionsträger in Erster Hilfe ausgebildet sein. Die Erste-Hilfe-Auffrischung hat in Zeitabständen von maximal zwei Jahren erfolgen.
(2) Die Mitglieder erhalten für die Dauer ihrer Mitgliedschaft entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr Bekleidung und Ausrüstung, die von der Stadt kostenlos gestellt werden.
(2.1) Mitglieder haben mit der Bekleidung und Ausrüstung pfleglich umzugehen und Beschädigungen sowie Mängel umgehend ihrem JFW zu melden.
(2.2) Über bedarfsgerechte weitere Bekleidung und Ausrüstung entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel der LdF im Benehmen mit dem StJFW.
§ 11 Ausbildung und Tätigkeit
(1) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nach§ 13 Abs. 1 BHKG nur an den für sie angesetzten Übungen und Ausbildungsveranstaltungen teilnehmen. Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen sie nach § 13 Abs. 1 BHKG ab dem 16. Lebensjahr auch außerhalb der Jugendfeuerwehr zu Ausbildungsveranstaltungen und im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden, sofern der LdF diese Option eingerichtet hat.
(2) Bei der Ausbildung und in der Jugendarbeit ist die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der Mitglieder zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten.
(3) Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen bei Übungen und Unterrichten, Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlagern und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträgen und Aussprachen usw. geleistet.
(4) Für die Ausbildung und Jugendarbeit wird ein Dienstplan erstellt, der vom LdF zu genehmigen ist.
§ 12 Soziale Sicherung
(1) Der Versicherungsschutz für die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen besteht über die zuständige Unfallkasse NRW.
(2) Helfer, die nicht Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Krefeld sind, werden versicherungsrechtlich den Mitgliedern einer Feuerwehr vollumfänglich als Lehrende im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 12, Alt. 2 SGB VII gleichgestellt.
§ 13 Übernahme
Die Übernahme in den Einsatzdienst oder Unterstützungsabteilung nach § 9 Abs. 2 BHKG der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt nach jeweils geltender Landesverordnung auf Basis des BHKG durch den LdF.
§ 14 Verwaltung und Kassenführung
(1) Die Geschäfte der Jugendfeuerwehr werden ehrenamtlich geführt. (2) Kassen und Konten werden je nach Organisation der jeweiligen Jugendgruppen als Konten eines zivilrechtlichen (Jugend-)Feuerwehrvereins geführt. Die Kasse der Jugendfeuerwehr auf Stadtebene ist als Kasse des Stadtfeuerwehrverbandes zu führen. (3) Die finanziellen Mittel für die Arbeit der Jugendfeuerwehr werden aus städtischen Haushaltsmitteln aufgebracht. Diese können durch Spenden und Schenkungen Dritter sowie durch sonstige Zuwendungen an die jeweilige Jugendfeuerwehrkasse ergänzt werden. Die Kassen dienen der in Selbstverwaltung organisierten Kameradschaftspflege. (4) Über die Verwendung der eigenen Kassenmittel entscheidet die Jugendfeuerwehr in eigener Zuständigkeit. Bei Zuschussbewilligungen gemachte Auflagen sind einzuhalten. (5) Auslagen, wie beispielsweise Reisekostenerstattungen, werden nach den jeweils gültigen Maßgaben der Feuerwehr geregelt. (6) Der Kassenabschluss ist bis spätestens zum Termin der Mitgliederversammlung vorzunehmen und von den Kassenprüfern zu bestätigen. Eine Ausfertigung des geprüften Kassenabschlusses ist dem Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes zur Unterrichtung vorzulegen. (7) Im Übrigen gilt die Satzung des Stadtfeuerwehrverbandes.
§ 15 Verleihung von Ehrungen
ür die Verleihung von Ehrungen der Jugendfeuerwehr gelten die jeweils gültigen Richtlinien der Jugendfeuerwehr NRW und der Deutschen Jugendfeuerwehr.
§ 16 Schriftgut
(1) Die Führung eines Mitgliederverzeichnisses und eines Dienstbuches innerhalb der Jugendfeuerwehrgruppen ist Aufgabe des StJFW oder einer von ihm beauftragten geeigneten Person. (2) Das Mitgliederverzeichnis ist stets aktuell zu halten und enthält mindestens folgende Daten: (2.1) Vor- und Zuname des Mitglieds. (2.2) Geburtsdatum. (2.3) Anschrift. (2.4) Namen und Kontaktmöglichkeit(en) der/des Erziehungsberechtigten. (2.5) Schriftliche Erklärung der/des Erziehungsberechtigten, ob und von wem das Jugendfeuerwehrmitglied nach Übungsdiensten bzw. Veranstaltungen abgeholt werden darf. (2.6) Schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten, ob und inwieweit Daten, insbesondere Bild- und Tonmaterial sowie der Name des eigenen Kindes verbreitet und veröffentlicht werden dürfen. (2.7) Regelmäßig einzunehmende Medikamente (sofern die Einnahme in die Zeit der Übungsdienste fällt). Einzelheiten sind mit der/dem Erziehungsberechtigten und ggf. dem behandelnden Arzt abzusprechen und schriftlich festzuhalten. (2.8) Allergien und Unverträglichkeiten. Einzelheiten sind mit der/dem Erziehungsberechtigten und ggf. dem behandelnden Arzt abzusprechen und in Textform festzuhalten. (2.9) Aufnahmeantrag in die Jugendfeuerwehr mit Aufnahmebestätigung und Datum. (2.10) Ehrungen, Jugendflamme u. ä. (3) Das Dienstbuch ist stets aktuell zu halten und soll alle Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr sowie Protokolle des Stadtjugendfeuerwehrausschusses der Mitgliederversammlung sowie der Jugendausschüsse der Jugendgruppen enthalten. (4) Über die Sitzungen des Stadtjugendfeuerwehrausschusses der Mitgliederversammlung sowie der Jugendausschüsse der Jugendgruppen sind Niederschriften anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und vom Schriftführer zu unterzeichnen und zeitnah zur Verfügung zu stellen sind.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Auflösung Die Jugendfeuerwehr kann nicht aufgelöst werden, solange in >Stadt< noch eine Jugendfeuerwehrgruppe nach den Grundsätzen dieser Jugendordnung besteht. (2) Änderungen der Jugendordnung Jede Änderung der Jugendordnung fällt in die Zuständigkeit des LdF und des Stadtfeuerwehrverbandes. Der Stadtjugendfeuerwehrauschuss ist vor Änderungen dieser Ordnung anzuhören.
Diese Jugendordnung wurde am 3.12.2020 in Krefeld erlassen.